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IBRRS 2012, 1357
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Familienrecht - Aufwandsentschädigung des Betreuers

BGH, Beschluss vom 25.01.2012 - XII ZB 497/11

1. Der - gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegangene - Aufwandsentschädigungsanspruch des Betreuers aus § 1908 i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1835 a BGB unterliegt für die Zeit ab 2002 der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.*)

2. Die Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne von § 1836 d BGB steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen und führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB.*)

3. Die Übergangsregelung des Art. 229 § 23 EGBGB findet auf den Regressanspruch aus § 1836 e BGB keine Anwendung.*)

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