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IBRRS 2013, 2666; IMRRS 2013, 1447
ProzessualesProzessuales
Familienrecht - Wie viel Zeit muss zwischen Ladung und Scheidungstermin liegen?

BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - XII ZB 427/11

a) Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012 XII ZB 447/10 FamRZ 2012, 863).*)

b) Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen.*)

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