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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 1992, 0195
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BGH, Beschluss vom 28.10.1992 - XII ZB 42/91
Eine länger dauernde Trennung kann auch dann Anlaß zur Prüfung sein, ob die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c Nr. 1 BGB aus Gründen grober Unbilligkeit geboten ist, wenn die Trennungszeit nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG am 1. 7. 1977 liegt.*)