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IBRRS 1994, 0583
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BGH, Beschluss vom 26.10.1994 - XII ZB 126/92

Hat das Amtsgericht dem Antrag eines Ehegatten auf Ausgleich einer privaten betrieblichen Altersversorgung des anderen Ehepartners im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b I Nr. 1 VAHRG in vollem Umfang stattgegeben, dann steht dem Antragsteller gegenüber dieser Entscheidung kein Recht zu einer Beschwerde zu, mit der er Einwände gegen die Bewertung der betrieblichen Altersversorgung (ausschließlich) im Hinblick auf deren späteren schuldrechtlichen (Rest-)Ausgleich geltend machen will.*)

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