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IBRRS 1996, 0617
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BGH, Beschluss vom 27.11.1996 - XII ZB 177/96
Der Partei, die die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels geltend macht, steht es frei, dessen rechtzeitige Einlegung zu behaupten und zugleich für den Fall, daß das Gericht den Gegenbeweis des § 418 II ZPO als nicht geführt ansieht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die vom Gericht dann anzunehmende Fristversäumnis zu beantragen. (Leitsatz der Redaktion)*)