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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "XI ZR 385/02" ODER "XI ZR 385.02"
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IBRRS 2003, 1249; IMRRS 2003, 0463
Banken & Finanzen
Börsenrecht - Hinweispflicht des Terminoptionsvermittlers
BGH, Urteil vom 01.04.2003 - XI ZR 385/02
a) Terminoptionsvermittler haben optionsunerfahrene Kunden unmißverständlich, schriftlich und in auffälliger Form darauf hinzuweisen, daß ein Disagio auf das eingesetzte Kapital das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht bringt, und daß ein höheres Disagio Anleger aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos macht.*)
b) Wird Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Warentermin- oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt die Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.*)
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