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IBRRS 1998, 0226
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BGH, Urteil vom 09.06.1998 - XI ZR 220/97
BGB §§ 276 Fb, 826 Gaa) Vermittler von Beteiligungen an einem Pool mit Kapitalgarantie, der Börsentermingeschäfte betreibt, haben unerfahrene Kunden unmißverständlich, ohne Beschönigung, schriftlich und in auffälliger Form auf alle gewinnmindernden Faktoren hinzuweisen.b) Die Vermutung für "aufklärungsrichtiges Verhalten" gilt nur dann nicht, wenn eine gehörige Aufklärung einen Entscheidungskonflikt des Vertragspartners ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab.c) Eine Haftungsbegrenzung unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht kommt nur in Betracht, wenn Aufklärung über einen bestimmten für die Anlage bedeutsamen Einzelpunkt geschuldet wurde.BGH, Urteil vom 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97 - OLG Koblenz LG Mainz*)