Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "X ZR 4/95" ODER "X ZR 04/95" ODER "X ZR 04.95"


1 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 1998, 0732
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 03.03.1998 - X ZR 4/95

1. Der Vertrag mit einer Klassifikationsgesellschaft, die bei dem Bau einer Yacht die Zeichnungen und Baubeschreibung zu überprüfen hat und die Bauaufsicht im Sinne einer Fertigungskontrolle und Übereinstimmungsprüfung mit den Zeichnungen hat, ist ein Werkvertrag.*)

2. Ansprüche auf Beseitigung von Mängeln, die auf Diskrepanzen der Pläne mit dem Werk beruhen, und auf Ersatz der Gutachtenskosten für die Mängelprüfung sind Schadensersatzansprüche i.?S. von § 635 BGB und verjähren in sechs Monaten nach Abnahme.*)

3. Läßt der Auftraggeber die Yacht von der Fertigungswerft entfernen und gibt der Klassifikationsgesellschaft keine Möglichkeiten zur Fortführung der Bauaufsicht, dann steht dies für den Beginn der Verjährungsfrist der Abnahme gleich. (Leitsätze der Redaktion)*)

Dokument öffnen Volltext