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IBRRS 2003, 1639
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Patentrecht - Teilungserklärung im Beschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 29.04.2003 - X ZB 4/01

a) Die Teilungserklärung hindert nicht den Fortgang des Beschwerdeverfahrens und eine abschließende Entscheidung über das Stammpatent.*)

b) Begehrt der Beschwerdeführer eine Entscheidung über das Stammpatent, so kommt es auf das Schicksal der Trennanmeldung in der Regel schon deshalb nicht an, weil durch die Teilung nichts abgetrennt werden muß. Maßgeblich ist alleine, ob die Rechtsverfolgung des Patentinhabers im Einspruchsverfahren eine abschließende Entscheidung zuläßt.*)

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