Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "VK 2-49 / 16"
1 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
---|---|---|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
VK Bund, Beschluss vom 12.07.2016 - VK 2-49/16
1. Regelungen, die vergaberechtlich nach § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 als Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses zu qualifizieren waren, können nach geltendem Vergaberecht allenfalls unter dem Gesichtspunkt der (Un-)Zumutbarkeit einer für die Bieter kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstandet werden.
2. Generell stellt es keine unzumutbare Risikoverlagerung dar, wenn der Bieter/Auftragnehmer gewisse Preis- und Kalkulationsrisiken tragen soll, die vertragstypischerweise ohnehin ihm obliegen.
3. Es gibt kein gesetzliches Verbot, bestimmte Vertragsrisiken, selbst wenn sie gewichtig sind und prinzipiell vom Auftraggeber zu tragen sind, auf den Auftragnehmer zu verlagern. Ebenso wenig ist es für Bieter unzumutbar, ein solches Risiko zu übernehmen. Dennoch kann im Einzelfall eine Verlagerung vertragstypischer Risiken vergaberechtswidrig sein.
4. Die Ausschreibung eines Drei-Partner-Modells ist nicht allein deshalb als unzumutbar zu disqualifizieren, weil sie als Rahmenvereinbarung mit mehreren Vertragspartnern worden ist. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, Rahmenvereinbarungen je Los mit nur einem Unternehmen abzuschließen.
5. Das Drei-Partner-Modell als solches ist - gerade in Bezug auf (auch) sozialrechtlich determinierte Vergabeverfahren - als zulässiges Instrumentarium anerkannt worden. Denn das Vergaberecht gibt in Bezug auf die Anzahl der Rahmenvertragspartner keine Regelungen vor.
Volltext