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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "VK 2-103 / 15"
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Bund, Beschluss vom 23.11.2015 - VK 2-103/15
1. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) ist eine nachrangige Dienstleistung im Sinne des § 1 EG Abs. 3 VOL/A 2009 in Verbindung mit Anhang 1 Teil B (Nr. 25, Gesundheitswesen). Auf nachrangige Dienstleistungen ist der vierte Teil des GWB (§§ 97 ff.) grundsätzlich uneingeschränkt anwendbar.
2. Eine Rahmenvereinbarung selbst muss nicht die Merkmale eines öffentlichen Auftrags erfüllen; es genügt, wenn die Einzelverträge, die durch die Rahmenvereinbarung inhaltlich festgelegt sind, die Merkmale eines öffentlichen Auftrags erfüllen.
3. Dass der öffentliche Auftraggeber keinen unmittelbaren Einfluss auf Art und Umfang der von dem Leistungserbringer im Einzelfall erbrachten Maßnahmen haben, ist für die Annahme eines öffentlichen Auftrags ebenso unschädlich wie der Umstand, dass nicht voraussehbar ist, in welchem Umfang anspruchsberechtigte Versicherte die SAPV-Leistungen in Anspruch nehmen werden.
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