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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "VK 1-93 / 19"
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
VK Bund, Beschluss vom 16.01.2020 - VK 1-93/19
1. Ein Schaden i.S. des § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB liegt vor, wenn durch den einzelnen beanstandeten Vergaberechtsverstoß die Aussichten des den Antrag stellenden Bieters auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können. Der Schaden muss in dem "Verfahren" entstehen oder drohen, "in dem eine Zuschlagsentscheidung zustande kommt".
2. Nachteile, die nicht bereits im Vergabeverfahren entstehen (oder jedenfalls drohen) und das betreffende Unternehmen in seiner Rolle als Bieter (oder Bewerber) beeinträchtigen, sondern in seiner Rolle als Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers oder sonstiger Marktteilnehmer, stellen keinen "Schaden" i.S. des § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB dar.
3. Das Vorbringen eines Bieters (Bewerbers), ihm sei durch die ausgeschriebenen Vertragsbedingungen eine Angebotskalkulation und damit eine Teilnahme am Vergabeverfahren unmöglich, ist in einem Nachprüfungsverfahren nur dann entscheidungserheblich, wenn die Leistungsbeschreibung nicht hinreichend bestimmt oder eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unzumutbar ist.
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