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VPRRS 2010, 0449
Waren/GüterWaren/Güter
Verlagerung eines Wagnisses ist nicht per se unzulässig!

VK Bund, Beschluss vom 15.01.2010 - VK 1-227/09

1. Risiken (Wagnisse) fallen dann in die Sphäre des öffentlichen Auftraggebers und dürfen nicht dem Auftragnehmer auferlegt werden, wenn das jeweilige Risiko auf Umständen und Ereignissen beruht, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, das Risiko nach Art und Umfang ungewöhnlich ist und die Einwirkung des Risikos auf Preise und Fristen durch den Auftragnehmer nicht geschätzt werden kann. Daraus folgt aber nicht, dass die Verlagerung eines Wagnisses per se unzulässig ist.

2. Die Verlagerung von Wagnissen, die auf Umständen und Ereignissen beruhen, auf die der Auftragnehmer Einfluss hat, und/oder deren Einwirkungen auf die Preise er schätzen kann, ist vergaberechtlich zulässig.

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