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Aktuelle Position:
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IBRRS 2012, 4035; VPRRS 2012, 0363
Mit Beitrag
Vergabe
Ansatz von Wahlpositionen nur ausnahmsweise zulässig!
VK Bund, Beschluss vom 18.06.2012 - VK 2-53/12
1. Wahlpositionen beeinträchtigen die Bestimmtheit und Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung und überdies die Transparenz des Vergabeverfahrens, weil sie es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen, durch seine Entscheidung für oder gegen eine Wahlposition das Wertungsergebnis aus Erwägungen zu beeinflussen, die gegebenenfalls mit der eigentlichen Vergabe nichts zu tun haben.
2. Der Ansatz von Wahlpositionen ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Er kommt in Betracht, wenn und soweit ein berechtigtes Bedürfnis des öffentlichen Auftraggebers besteht, die zu beauftragende Leistung in den betreffenden Punkten einstweilen offen zu halten.
3. Zur Gewährleistung eines transparenten Vergabeverfahrens muss dem Bieterkreis zudem vorab bekannt sein, welche Kriterien für die Inanspruchnahme der ausgeschriebenen Wahlposition maßgebend sein sollen.