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IBRRS 1986, 0451
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BGH, Urteil vom 05.03.1986 - VIII ZR 97/85

1. Dem Lieferanten steht der in seinen AGB vorgesehene verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt nicht zu, wenn die AGB des Käufers eine Abwehrklausel enthalten.*)

2. Zur Frage einer vorprozessualen Einigung zwischen Bank und Lieferant über den Vorrang eines etwaigen Eigentumsvorbehalts gegenüber der Globalzession. (Leitsätze der Redaktion)*)

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