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IBRRS 2011, 4466; IMRRS 2011, 3210
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Sonstiges Zivilrecht - Unwirksamkeit von Klauseln in AGB des Möbelhandels

BGH, Urteil vom 15.02.1995 - VIII ZR 93/94

1. Eine inhaltlich nicht teilbare Klausel in AGB kann nur in der vom Anspruchsgegner verwendeten Fassung Gegenstand einer Unterlassungsklage nach § 13 AGBG sein.*)

2. Unterlassungsansprüche nach § 13 AGBG unterliegen grundsätzlich nicht der Verwirkung.*)

3. In AGB des Möbelhandels sind folgende Klauseln unwirksam:

“Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform” (§ 9 AGBG),

“BeiAnnahme oder Behandlung von Beipack übernimmt der Verkäufer keine Haftung für Beschädigung oder Verlust” (§ 11 Nr. 7 AGBG),

“DerVerkäufer kann in schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt (oder) ein Moratorium beantragt" (§ 11 Nr. 4 AGBG).*)

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