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IBRRS 1991, 0368
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BGH, Urteil vom 06.11.1991 - VIII ZR 294/90
1. Eine Zuviellieferung i. S. des § 378 HGB liegt nicht vor, wenn das Gewicht der Kaufsache zwar höher ist als vom Verkäufer bei der Lieferung angegeben, sie aber von der vertragsgemäß geschuldeten Beschaffenheit nicht abweicht.*)
2. Verletzt der Verkäufer die vertraglich übernommene Nebenpflicht, das Gewicht der Kaufsache zutreffend anzugeben, so sind daraus folgende Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung nicht davon abhängig, daß er eine Gewichtsabweichung unverzüglich rügt.*)