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IBRRS 1980, 0245
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BGH, Urteil vom 05.11.1980 - VIII ZR 232/79

Ist bei einem Sukzessivlieferungsvertrag der Käufer mit einem erheblichen Teil des Kaufpreises für die bisher erfolgten Teillieferungen in Verzug und will sich der Verkäufer deshalb für die Zukunft vom Vertrag lösen, so geschieht dies nicht durch Kündigung aus wichtigem Grunde, sondern nach den Vorschriften des § 326 BGB durch einen nur den noch nicht abgewickelten Teil des Vertrages erfassenden Rücktritt. Sofern nicht besondere Umstände dies unzumutbar machen, muß der Rücktrittserklärung grundsätzlich eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vorausgehen.*)

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