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IBRRS 2011, 1708; IMRRS 2011, 1226
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Betriebskostenabrechnung: Berücksichtigung einer Mietminderung?

BGH, Urteil vom 13.04.2011 - VIII ZR 223/10

1. Zur Berücksichtigung einer Minderung der Miete bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung.*)

2. Ist die Miete gemindert, berechnet sich eine etwaige Nachforderung des Vermieters aus einer Betriebskostenabrechnung dergestalt, dass die vom Mieter im Abrechnungsjahr insgesamt geleisteten Zahlungen der geschuldeten Gesamtjahresmiete (Jahresbetrag der Nettomiete zuzüglich der abgerechneten Betriebskosten abzüglich des im betreffenden Jahr insgesamt gerechtfertigten Minderungsbetrags) gegenübergestellt werden.

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