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IBRRS 1961, 0192
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BGH, Urteil vom 08.02.1961 - VIII ZR 20/60

Ein Vorzugsabkommen zwischen dem Vergleichsschuldner oder dritten Personen und einem Vergleichbgläubiger ist - zumindest, falls es sich nicht um ein reines Verfügungsgeschäft handelt - nur dann gemäß § 8 VerglO nichtig, wenn es im Hinblick auf den Vergleich geschlossen wird, d.h. wenn sich die Beteiligten von der Absicht haben leiten lassen, daß das Abkommen neben dem Vergleich gelten solle (Bestätigung von RGZ 136, 288, 290).*)

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