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Aktuelle Position:
Volltexturteile: 1
1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2009, 0998; IMRRS 2009, 0609
Mit Beitrag
Leasing und Erbbaurecht
Betriebskostenabrechnung: Frist nur bei rechtzeitigem Zugang gewahrt
BGH, Urteil vom 21.01.2009 - VIII ZR 107/08
1. Die Frist zur Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wird nur dann gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugeht; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch den Vermieter genügt nicht.*)
2. Bedient sich der Vermieter zur Beförderung der Abrechnung der Post, wird diese insoweit als Erfüllungsgehilfe des Vermieters tätig; in einem solchen Fall hat der Vermieter ein Verschulden der Post gemäß § 278 Satz 1 BGB auch dann zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB), wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste auftreten.*)