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IBRRS 1960, 0018
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BGH, Urteil vom 07.07.1960 - VIII ZR 105/59

1. Die Haftung des Besitzers nach § 992 BGB stellt eine Haftung für Verletzung des Eigentums, nicht des Besitzes dar und setzt deshalb voraus, daß die Verletzung des Eigentums schuldhaft geschieht; guter Glaube des Besitzers an sein Besitzrecht schließt die Haftung nicht aus.2. Es wird vermutet, daß ein Besitzer Eigenbesitzer ist. Hat ein Verpächter einen ihm gehörigen Gewerbebetrieb mit der Abrede verpachtet, daß abgängige Inventarstücke vom Pächter zu ergänzen sind, und hat der Pächter zur Vervollständigung des Inventars auch eigene Gegenstände angeschafft, so muß infolgedessen der Verpächter, der Inventarstücke als sein Eigentum in Anspruch nimmt, beweisen, daß sie als Ersatzbeschaffungen zum Pachtinventar gehören.*)

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