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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "VIII ZB 30/02" ODER "VIII ZB 30.02"
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IBRRS 2002, 2189; IMRRS 2002, 0794
Prozessuales
Verfahrensrecht - Erstattung der Kosten eines Unterbevollmächtigten
BGH, Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02
a) Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozeßbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.*)
b) Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen.*)
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