Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "VII ZR 128/03" ODER "VII ZR 128.03"
1 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
---|---|---|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
BGH, Urteil vom 11.11.2004 - VII ZR 128/03
a) Der Architekt schuldet dem Besteller eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen Baukosten. Sind Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken, wie zur Unterstützung von Kreditanträgen oder Förderanträgen, unzutreffend, so hat der Architekt im Rahmen der Beratungspflicht darauf hinzuweisen, daß diese Kostenschätzungen keine Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können.*)
b) Verfolgt der Architekt mit der Berufung nicht mehr seine Abschlags-, sondern eine Teilschlußforderung, so ist das gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht als eine Änderung der Klage anzusehen (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 5. November 1998 - VII ZR 191/97, IBR 1999, 90).*)
c) Haben die Parteien vereinbart, daß der Architekt Leistungen nach § 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9, zu erbringen hat, so sind die Kostenermittlungen als Teilerfolge geschuldet, die grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden müssen, denen sie in der HOAI zugeordnet sind (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - VII ZR 259/02, IBR 2004, 512, 513; Aufgabe von BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 159/96, IBR 1998, 113).*)
d) Nach Fertigstellung des Bauvorhabens hat der Besteller regelmäßig kein Interesse mehr an einer Kostenschätzung, einer Kostenberechnung und an einem Kostenanschlag, so daß eine Minderung der Vergütung nicht davon abhängt, daß er dem Architekt eine Frist zur Erstellung der Kostenermittlungen gesetzt und die Ablehnung angedroht hat.*)