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IBRRS 2004, 0291; IMRRS 2004, 0141
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Presserecht - Unwahre Tatsachenbehauptung durch Fragesatz möglich?

BGH, Urteil vom 09.12.2003 - VI ZR 38/03

a) Die Auslegung eines Fragesatzes hat den Kontext und die Umstände der Äußerung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, daß der Fragesatz keine "echte Frage", sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält.*)

b) Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ablauf von mehr als sieben Monaten bestehen.*)

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