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IBRRS 2003, 1295; IMRRS 2003, 0485
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensrecht - Sportliche Wettbewerbe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential

BGH, Urteil vom 01.04.2003 - VI ZR 321/02

Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (hier: Autorennen), ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht versicherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht (Fortführung von BGHZ 63, 140).*)

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