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IBRRS 2014, 1997; IMRRS 2014, 1074
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Wer sich nicht gegen eigenen Schaden schützt, muss sich Mitverschulden anrechnen lassen!

BGH, Urteil vom 17.06.2014 - VI ZR 281/13

Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert.*)

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