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IBRRS 1986, 0264
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BGH, Urteil vom 04.02.1986 - VI ZR 220/84
Dem Beklagten ist die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit im Berufungsrechtszug durch § 512a ZPO dann nicht verschlossen, wenn das im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung angerufene Landgericht die allein auf Delikt gestützte Klage unter Prüfung und Verneinung auch anderer als deliktischer Ansprüche abgewiesen hat und der Kläger seine in der Berufungsinstanz weiter verfolgte Klage nunmehr auch auf jene außerdeliktischen Ansprüche stützt.*)