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IBRRS 1996, 0256
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BGH, Urteil vom 14.05.1996 - VI ZR 158/95
1. Der Hersteller eines Zulieferprodukts hat unter dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung dafür einzustehen, daß das von ihm gefertigte Produkt im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs in der Weiterverarbeitung durch andere in vollem Umfang fehlerfrei und ohne Gefährdung des Eigentums Dritter eingesetzt werden kann.*)
2. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch in diesem Sinne gehört jedweder Einsatz, der nach der Art der Bewerbung und Beschreibung des Produkts durch den Hersteller für einen Verwender entsprechend dessen Kenntnissen im Rahmen seines Fachgebiets bei sachgemäßer Betrachtung in Frage kommt.*)