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IBRRS 1987, 0542
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BGH, Urteil vom 06.10.1987 - VI ZR 155/86

1. Zur (Wieder-) Erweiterung des Revisionsantrages im Verlaufe der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht.*)

2. Die Bestimmung des Unterhaltsschadens nach einer Quote des verteilbaren Einkommens darf nicht schematisch und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Bedarfslage erfolgen. Schadensrenten für Kinder, die unterschiedlichen Altersgruppen angehören, dürfen grundsätzlich nicht gleich hoch ausfallen. Bei hohem Einkommen eines getöteten (unterhaltspflichtigen) Elternteils kann die Zubilligung einer bestimmten Quote des verfügbaren Einkommens an ein Kind zu einem Rentenbetrag führen, der über den tatsächlichen Bedarf hinausgeht.*)

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