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IBRRS 2005, 0887; IMRRS 2005, 0437
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht

BGH, Urteil vom 02.12.1997 - VI ZR 142/96

a) Zu den im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsschadens. nach § 844 Abs. 2 BGB zu ermittelnden "fixen Kosten" des Haushalts gehören auch die Aufwendungen für den Kindergartenbesuch der hinterbliebenen Kinder.*)

b) Wird ein Beamter durch ein Schadensereignis getötet und erhält die Witwe beamtenrechtliche Versorgungsbezüge, die den ihr im Sinne des § 844 Abs. 2 BGB entgangenen Unterhaltsleistungen des Verstorbenen (teilweise) kongruent sind, so hat der Schädiger der Witwe die auf den entsprechenden Teil des Witwengeldes entfallende Einkommen- und Kirchensteuer als weiteren Schadensposten zu ersetzen.*)

Während dieser (zusätzliche) Anspruch bei der Witwe verbleibt, wird der auf Ersatz des Unterhaltsschadens gerichtete Anspruch als solcher in Höhe des entsprechenden (an die Witwe ausgezahlten sowie an das Finanzamt abgeführten) Teils des Witwengeldes vom Rechtsübergang auf den Versorgungsträger erfaßt.*)

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