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IBRRS 2004, 1089
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Widerrechtliche Nutzung von Chips als Geld
BGH, Urteil vom 16.03.2004 - VI ZR 105/03
§ 3 Satz 1 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 schützt als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB das Vermögen der einzelnen Automatenaufsteller. Diese können den Vertreiber von Einkaufswagenchips im Fall eines Verstoßes gegen die Norm auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, der dadurch entsteht, daß sich Automatenbenutzer die in Automaten angebotene Leistung unrechtmäßig verschaffen, indem sie in ihrer Größe den einzuwerfenden Geldmünzen entsprechende und deshalb nach der Verordnung nicht erlaubte Chips verwenden.*)