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IBRRS 1994, 0260
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BGH, Urteil vom 29.04.1994 - V ZR 62/93
1. Fehlt in der Berufungsschrift die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers, so ist dies unschädlich, wenn sich aus dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil ergibt, für wen Berufung eingelegt ist.*)
2. Ein Rechtsanwalt, der sich zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze (hier: Berufungseinlegung) eines Telefaxgeräts bedient, genügt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann, wenn er die Weisung erteilt, daß Notfristen erst nach Kontrolle des - die Anzahl der übermittelten Seiten anzeigenden Sendeberichts im Fristenkalender gelöscht werden dürfen.*)