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IBRRS 1991, 0238
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BGH, Urteil vom 26.04.1991 - V ZR 61/90

1. Die vom Schiedsgutachter aufgrund vertraglicher Anpassungsklausel festgesetzte Erbbauzinserhöhung ist nicht offenbar unbillig, wenn diese Leistungsbestimmung nur um 16,79 % über dem vom Gericht für angemessen gehaltenen Ergebnis liegt.*)

2. Ist für den Umfang der Erbbauzinsanpassung das Ausmaß des Wertanstiegs des Erbbaugrundstücks vereinbarter Bezugsmaßstab (hier bei einem gewerblichen Zwecken dienenden Erbbaurecht), so ist auch derjenige Teil der Werterhöhung zu berücksichtigen, der vor einer früheren Anpassung durch Erschließungsmaßnahmen auf Kosten des Erbbauberechtigten eingetreten ist.*)

3. Der Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht zur Begründung einer Rechtsansicht lediglich, jedoch in nachprüfbarer Weise, auf Rechtsprechung und Schrifttum verweist.*)

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