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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "V ZR 32/14" ODER "V ZR 32.14"
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IBRRS 2015, 0125; IMRRS 2015, 0148
Immobilien
Sachenrechtsbereinigung: Wann verjährt der Bereinigungsanspruch und was sind die Folgen?
BGH, Urteil vom 21.11.2014 - V ZR 32/14
1. Der Bereinigungsanspruch des Nutzers nach § 32 Satz 1, § 61 Abs. 1 SachenRBerG verjährt entsprechend § 196 BGB in zehn Jahren. Die Frist beginnt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit dem 1. Januar 2002.*)
2. Das Besitzrecht nach Art. 233 § 2a EGBGB erlischt, wenn der Bereinigungsanspruch des Nutzers verjährt ist und der Grundstückseigentümer die Einrede der Verjährung erhebt.*)
3. Nach Verjährung des Bereinigungsanspruchs kann der Grundstückseigentümer von dem Nutzer in entsprechender Anwendung von § 886 BGB die Löschung des Besitzrechtsvermerks nach Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB verlangen.*)
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