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IBRRS 2016, 0514; IMRRS 2016, 0315
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Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Der zu Unrecht Eingetragene haftet bei verzögerter Zustimmung zur Grundbuchberichtigung

BGH, Urteil vom 04.12.2015 - V ZR 202/14

Ist der vormerkungswidrig Eingetragene mit der Erfüllung des Zustimmungsanspruchs nach § 888 Abs. 1 BGB in Verzug, haftet er gemäß § 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB und gemäß § 288 BGB auf Ersatz des Verzögerungsschadens (teilweise Aufgabe von BGH, 19.01.1968 - V ZR 190/64, BGHZ 49, 263).*)

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