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IBRRS 2010, 0698; IMRRS 2010, 0441
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Zur Vermietung eines restitutionsbelasteten Grundstücks

BGH, Urteil vom 03.07.2009 - V ZR 182/08

1. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VZOG schließt einen Anspruch des Berechtigten auf Schadensersatz nicht aus. Eine Verpflichtung des Verfügungsberechtigten zum Schadensersatz kann sich aus der Verletzung des Unterlassungsgebots aus § 12 Abs. 1 VZOG ergeben.*)

2. Eine Haftung auf Schadensersatz entfällt bei einer nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VZOG erlaubten Maßnahme. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer erlaubten Maßnahme liegt beim Verfügungsberechtigten, nicht beim Berechtigten.*)

3. Eine Verfügung ist auch dann im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VZOG nicht erforderlich, wenn der dazu geschlossene Vertrag Bedingungen enthält oder vermissen lässt, die für den Berechtigten Risiken begründen bzw. vermeiden, die nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen.*)

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