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IBRRS 2007, 2611; IMRRS 2007, 0926
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Bei Parteiwechsel nur eine Gesamtvergütung!

BGH, Beschluss vom 19.10.2006 - V ZB 91/06

1. Bei einem Parteiwechsel erhält der Rechtsanwalt der beiden wechselnden Parteien nur eine Gesamtvergütung nach § 6 BRAGO (§ 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 RVG-VV).*)

2. Hat die ausscheidende Partei den Prozessauftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt, so richtet sich die Vergütung insgesamt nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, auch wenn der Parteiwechsel erst nach dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vollzogen worden ist (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG).*)

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