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IBRRS 2013, 2742; IMRRS 2013, 1479
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Asylrecht - Sicherungshaft angeordnet: Abschiebung muss angedroht worden sein!

BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - V ZB 44/12

Die Androhung der Abschiebung enthält die nach der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) erforderliche Rückkehrentscheidung.*)

a) Eine nach § 59 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung muss im Zeitpunkt der Sicherungshaftanordnung vorliegen. Die Absicht der Ausländerbehörde, sie demnächst zu erlassen, reicht nicht aus.*)

b) Zu den in einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft darzulegenden Abschiebungsvoraussetzungen gehört die Androhung der Abschiebung oder die Darlegung, dass eine solche ausnahmsweise entbehrlich ist (z.B. nach § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG).*)

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