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IBRRS 2010, 0309; IMRRS 2010, 0195
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Beamtenrecht - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - RiZ(B) 3/09

1. Gegen welche Urteile der Dienstgerichte die Revision stattfindet, hängt von der Organisation der Richterdienstgerichtsbarkeit in den Ländern und von den landesrechtlichen Verfahrensvorschriften ab.

2. In Prüfungsverfahren muss in jedem Verfahren eine Revisionsmöglichkeit gegeben sein (§ 80 Abs. 2 DRiG), wobei der Landesgesetzgeber bestimmen kann, von welchem Dienstgericht des Landes die Revision an das Dienstgericht des Bundes führt (Fortführung von BGHZ 144, 123, 132).

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