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IBRRS 2005, 1712
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gesetzliche Ausgestaltung des Bestandschutzes

StGH Hessen, Urteil vom 13.12.2004 - P.St. 1842

1. Wendet sich ein Grundrechtskläger gegen eine Eilentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, so erfordert die Subsidiarität der Grundrechtsklage nicht in jedem Fall einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO.*)

2. Die konkrete Ausgestaltung des Bestandsschutzes - insbesondere auch im Hinblick auf den Ausgleich mit widerstreitenden öffentlichen Interessen, wie hier den naturschutzrechtlichen Belangen, - ist primär Aufgabe des (einfachen) Gesetzgebers bzw. eine Frage der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts.*)

3. Von Verfassungs wegen geht der Bestandsschutz nicht so weit, dass er auch die Erhaltung einer in ihrer Substanz vollständig erneuerten Einfriedung deckt. Eine Anpassung an die geltende Rechtsordnung kann desto eher verlangt werden, je mehr sie den Betroffenen zumutbar ist. Dabei sind Eingriffstiefe und Situationsgebundenheit des Grundstücks zu berücksichtigen.*)

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