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IBRRS 1996, 0466
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BGH, Beschluss vom 25.11.1996 - NotZ 46/95

1. Macht die Landesjustizverwaltung von ihrem Beurteilungsspielraum bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern für das Amt des Notars durch Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift Gebrauch, so kann sie die erfolgreiche Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs einer beruflichen Organisation, wie etwa des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. - Fachinstituts für Notare - als Kriterium zur Konkretisierung des Merkmals der fachlichen Eignung heranziehen (hier: § 18 II Nr. 6 AVNot des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen). Die Feststellung, ob eine Teilnahme erfolgreich war oder nicht, ist den beruflichen Organisationen übertragen.*)

2. Den beruflichen Organisationen ist es nicht verwehrt, Leistungsnoten für ihre Kurse zu erteilen. Diese können im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht in der Weise berücksichtigt werden, daß für die Leistungsnoten differenziert Sonderpunkte vergeben werden. § 6 III 2 BNotO bietet hierfür keine ausreichende gesetzliche Grundlage.*)

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