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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2005, 0342; IMRRS 2005, 0136
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Voraussetzungen für die Amtsenthebung

BGH, Beschluss vom 22.11.2004 - NotZ 23/04

Ein nach mündlicher Verhandlung ergangener Beschluß des Notarsenats (hier im gerichtlichen Vorschaltverfahren gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO) ist "nicht mit Gründen versehen", wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verhandlung vollständig schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist.*)

Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschlußformel verkündet oder die Entscheidung insgesamt durch Zustellung bekannt gemacht worden ist (Anschluß an BGH, Beschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00 - NJW-RR 2001, 1642).*)

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