Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Die Anzeige "Bester Treffer" wurde von Ihren Suchergebnissen verborgen.
Sie werden in Zukunft keine besten Treffer mehr sehen.(Einstellungen bearbeiten)
Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.
Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.
Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".
Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.
Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.
Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.
Ihre Suche nach Aktenzeichen: "NotZ 21/00" ODER "NotZ 21.00" ergab 1 Treffer in 4 Bereichen.
Aktuelle Position:
Volltexturteile: 1
1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2004, 3085; IMRRS 2004, 1893
Rechtsanwälte und Notare
Auswahl bei der einstufigen Juristenausbildung
BGH, Beschluss vom 26.03.2001 - NotZ 21/00
1. Die bremische Justizverwaltung war befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO auch durch Richtlinien über ein Verfahren zur nachträglichen Ermittlung einer Punktzahl als Note für die Abschlußprüfung derjenigen Notarbewerber zu interpretieren, die die einstufige Juristenausbildung in Bremen durchlaufen haben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AVNot).*)
2. Es gibt keinen Grund, die - gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 AVNot nachträglich mit Punktzahlen versehenen - Ergebnisse der Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung in Bremen bei der Auswahl mehrerer geeigneter Bewerber für das Notaramt mit einem geringeren Gewicht (Multiplikator) zu berücksichtigen als die Ergebnisse der Zweiten juristischen Staatsprüfung anderer Bewerber.*)