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IBRRS 1964, 0017
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BGH, Beschluss vom 22.06.1964 - NotZ 1/64
Die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 BNotO, wonach dem Nurnotar, dem wegen Bekleidung eines besoldeten Amtes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO die persönliche Ausübung des Notaramtes untersagt ist, in der Hegel ein Notariatsverweser bestellt werden soll, ist nicht dahin zu verstehen, daß ihm in Ausnahmefällen wahlweise auch ein Vertreter (vgl. § 39 BNotO) bestellt werden dürfte.*)