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IBRRS 1988, 0412
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BGH, Urteil vom 17.05.1988 - IX ZR 5/87
1. Erklärt sich der Ersteher, der nach dem Teilungsplan selbst etwas aus dem Versteigerungserlös zu bekommen hat, wegen seines Anspruchs für befriedigt, so handelt es sich lediglich um eine vereinfachte Zahlung auf die Teilungsmasse.*)
2. Erklärt sich ein anderer Gläubiger im Verteilungstermin für befriedigt, so hat das zur Folge, daß an diesen Berechtigten bei der Erlösverteilung nichts mehr ausgezahlt wird; soweit er mit seinem Anspruch bei der Ausführung des Teilungsplans zum Zuge gekommen wäre, entfällt die Zahlungspflicht des Erstehers.*)