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BGH, Urteil vom 25.06.2015 - IX ZR 199/14
1. Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Der Schuldner kann den Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam anerkennen. (amtlicher Leitsatz)*)