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IBRRS 1993, 0494
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BGH, Urteil vom 09.12.1993 - IX ZR 100/93
Kann die formelle Rechtsstellung des Treuhänders, die dieser durch eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners erlangt hat, nicht in Natur zurückgewährt werden, weil das Treuhandverhältnis beendet ist, schuldet der Treuhänder dem anfechtenden Gläubiger nur insoweit Wertersatz, als das Treugut dem Treuhänder wirtschaftlich zugute gekommen ist.*)