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IBRRS 2004, 2768
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Zivilverfahrensrecht - Fristversäumnis bei wirtschaftl. Unvermögen unverschuldet
BGH, Beschluss vom 21.02.2002 - IX ZA 10/01
Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie die Einlegung der Revision - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nachsucht oder - im Falle eines fehlenden Verschuldens - der Antrag auf Prozeßkostenhilfe noch später (in der Frist des § 234 ZPO) gestellt wird.*)