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IBRRS 2011, 2809
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Kein Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit?

BGH, Urteil vom 22.06.2011 - IV ZR 225/10

Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf Null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles.*)

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